Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 19.8.2026 · Fassung 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RS Transportservice, Inh. Hasan Hayirli, Industriestraße 8, 57518 Alsdorf (Westerwald) – nachfolgend „Auftragnehmer“.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Transport-, Touren-, Distributions- und Logistikleistungen sowie über hiermit verbundene Neben- und Zusatzleistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
1.2 Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die ADSp 2017 werden dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit kostenfrei übersandt und sind über die Verbände des Verkehrsgewerbes öffentlich zugänglich. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Bedingungen den ADSp 2017 vor; die ADSp 2017 gehen dem dispositiven Gesetzesrecht vor.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung des Auftragnehmers in Textform.
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte derselben Art, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten. Verbindliche Angebote sind, soweit nichts anderes angegeben ist, 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
2.2 Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, durch elektronische Angebotsannahme des Auftraggebers über die vom Auftragnehmer bereitgestellte Plattform einschließlich digitaler Unterschrift oder durch Aufnahme der Leistungsausführung zustande.
2.3 Elektronisch abgegebene Erklärungen, insbesondere die Annahme eines Angebots über einen personalisierten Link sowie digitale Unterschriften, sind verbindlich. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Abgabe solcher Erklärungen bevollmächtigt sind.
2.4 Rahmenvereinbarungen begründen keine Abnahmeverpflichtung, sofern nicht ausdrücklich Mindestmengen vereinbart sind.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der Auftragnehmer erbringt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen, insbesondere Depot-zu-Depot-Touren, feste Liefertouren, Sondertouren, Mehrstopptouren und White-Label-Logistik mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse.
3.2 Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: Verpackung, Ladungssicherungsmaterial des Auftraggebers, Zollabwicklung, Gefahrgutbeförderung, Beförderung lebender Tiere, Wertsachen, Waffen, verderblicher oder temperaturgeführter Güter sowie Umzugs- und Montageleistungen.
3.3 Fahrpläne, Zeitfenster, Ankunftszeiten und Kilometerangaben sind Planwerte auf Grundlage üblicher Verkehrs- und Wetterlagen. Sie sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich in Textform als Fixtermin vereinbart wurden.
3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Routen, Reihenfolgen und eingesetzte Fahrzeuge nach betrieblichen Erfordernissen festzulegen und zu ändern, soweit dem Auftraggeber dies zumutbar ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt vollständige, richtige und rechtzeitige Angaben zu Absender, Empfänger, Ladestellen, Zeitfenstern, Anzahl, Art, Gewicht, Maßen und Beschaffenheit der Güter, zu erforderlichen Begleitpapieren sowie zu besonderen Anforderungen zur Verfügung.
4.2 Der Auftraggeber sorgt für befahrbare und zugängliche Lade- und Entladestellen, für die rechtzeitige Bereitstellung der Güter, für eine beförderungssichere Verpackung und für die Anwesenheit einer empfangsberechtigten Person im vereinbarten Zeitfenster.
4.3 Be- und Entladung erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger. Der Fahrer unterstützt lediglich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten; hierdurch entsteht keine Übernahme der Verkehrssicherungs- oder Ladungssicherungspflicht.
4.4 Verstößt der Auftraggeber gegen Mitwirkungspflichten, trägt er die hieraus entstehenden Mehraufwendungen, Wartezeiten, Leerfahrten und Schäden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zurückzustellen.
4.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben, mangelhafter Verpackung oder nicht angezeigten Gefahrguteigenschaften beruhen.
§ 5 Preise
5.1 Es gelten die im Angebot oder in der Rahmenvereinbarung ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Die Tourpreise beruhen auf entfernungsbezogenen Paketen. Kilometer über der jeweiligen Paketgrenze werden mit dem vereinbarten Zusatzkilometersatz berechnet. Ergibt die Berechnung mit Zusatzkilometern einen höheren Betrag als das nächsthöhere Paket, wird automatisch das günstigere Paket abgerechnet (Bestpreisregel).
5.3 Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich gefahrenen und dokumentierten Kilometer sowie die tatsächlich angefahrenen Stopps. Weicht der Ist-Wert vom Planwert ab, erfolgt die Abrechnung nach dem Ist-Wert, soweit die Abweichung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
5.4 Zuschläge, insbesondere für Express, Samstag, Sonn- und Feiertage, zusätzliche Stoppblöcke, Mitarbeiteranfahrten über die inklusive Anfahrtstrecke hinaus sowie erweiterten Versicherungsschutz, werden nach den vereinbarten Sätzen berechnet und im Angebot ausgewiesen.
5.5 Mengenrabatte nach Rahmenvereinbarung werden auf den Nettobetrag nach Zuschlägen gewährt und sind an die vereinbarte Tourenanzahl im Abrechnungszeitraum gebunden. Wird die zugrunde gelegte Tourenanzahl unterschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Differenz zum tatsächlich erreichten Rabattstaffelpreis nachzuberechnen.
5.6 Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Kosten für Kraftstoff, Maut, Personal, Versicherung oder Fremdleistungen um mehr als 5 %, ist der Auftragnehmer bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. Die Anpassung ist dem Auftraggeber in Textform unter Angabe der Gründe mit einer Frist von vier Wochen anzuzeigen. Der Auftraggeber kann den Vertrag in diesem Fall zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.
5.7 Wartezeiten, die vom Auftraggeber oder Empfänger zu vertreten sind, werden ab einer Karenz von 30 Minuten je Stopp nach Aufwand berechnet. Sie werden dokumentiert und dem Auftraggeber vor Berechnung nachgewiesen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.2 Rechnungen werden elektronisch in Textform übermittelt. Der Auftraggeber stimmt dem elektronischen Rechnungsversand zu.
6.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6.4 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen, bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen und laufende Aufträge zurückzustellen.
6.6 Dem Auftragnehmer stehen die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte am Transportgut zu, insbesondere nach §§ 440, 464 HGB.
§ 7 Stornierung und Ausfall
7.1 Storniert der Auftraggeber eine verbindlich beauftragte Tour, sind pauschalierte Ausfallentschädigungen bezogen auf den vereinbarten Nettotourpreis zu zahlen:
| Zeitpunkt der Stornierung | Ausfallentschädigung |
|---|---|
| mehr als 48 Stunden vor Tourbeginn | 35 % |
| 24 bis 48 Stunden vor Tourbeginn | 45 % |
| weniger als 24 Stunden vor Tourbeginn | 75 % |
| nach erfolgter Disposition oder Entsendung | 100 % |
7.2 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7.3 Kann eine Tour aus Gründen, die der Auftraggeber oder der Empfänger zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, insbesondere bei nicht bereitgestellter Ware, verschlossener Ladestelle oder verweigerter Annahme, steht dem Auftragnehmer die volle vereinbarte Vergütung zuzüglich der Kosten für Rückführung, Zwischenlagerung und erneute Anfahrt zu.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge abzulehnen oder zurückzugeben, wenn die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere Lenk- und Ruhezeiten, verstoßen würde.
§ 8 Höhere Gewalt und Betriebsstörungen
8.1 Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Hochwasser, Straßensperrungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien, Energie- oder Kraftstoffmangel, Cyberangriffe sowie Ausfälle wesentlicher Telekommunikations- oder IT-Infrastruktur.
8.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung und bietet, soweit möglich, einen Ersatztermin an.
8.3 Dauert die Störung länger als vier Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Einzelauftrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten. Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung bestehen in diesen Fällen nicht.
8.4 Fällt ein eingesetztes Fahrzeug oder ein Fahrer kurzfristig aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Ersatzfahrzeug oder einen Subunternehmer einzusetzen. Ist Ersatz nicht in zumutbarer Zeit verfügbar, wird die Tour auf den nächstmöglichen Termin verschoben; ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschäden besteht nur nach Maßgabe von § 9.
§ 9 Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung des Transportgutes in der Obhutszeit nach den Vorschriften des Frachtrechts, §§ 407 ff. HGB, sowie nach den ADSp 2017.
9.2 Die Haftung für Güterschäden ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt (§ 431 Abs. 1 HGB). Abweichend hiervon ist die Haftung nach Ziffer 23 ADSp 2017 je Schadenfall auf 1,25 Millionen Euro und je Schadenereignis auf 2,5 Millionen Euro bzw. auf 2 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
9.3 Für andere als Güterschäden, insbesondere Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Vertragsstrafen des Auftraggebers gegenüber Dritten und mittelbare Schäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf das Dreifache des Nettoentgelts des betroffenen Auftrags.
9.4 Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung nach § 431 Abs. 3 HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung.
9.6 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und eingesetzten Subunternehmer.
9.7 Der Auftragnehmer unterhält eine Verkehrshaftungsversicherung im gesetzlich vorgeschriebenen bzw. branchenüblichen Umfang. Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz, insbesondere eine Warentransportversicherung zum Warenwert, wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen gesonderte Vergütung eingedeckt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Güter mit außergewöhnlich hohem Wert vor Beauftragung anzuzeigen.
§ 10 Schadensanzeige und Verjährung
10.1 Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens bei Ablieferung auf dem Ablieferbeleg zu vermerken. Nicht äußerlich erkennbare Schäden sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen (§ 438 HGB).
10.2 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist.
10.3 Ansprüche aus der Beförderung verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder gleichgestelltem Verschulden in drei Jahren (§ 439 HGB).
10.4 Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, soweit auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde. Das Recht, später erkannte Fehler geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 11 Einsatz von Subunternehmern
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer einzusetzen. Er wählt diese sorgfältig aus und überwacht die Einhaltung der erforderlichen Nachweise, insbesondere Versicherung, Erlaubnisse und Mindestlohnverpflichtungen.
11.2 Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner.
§ 12 Nachweise, Dokumentation und Bordpapiere
12.1 Ablieferbelege, Tourprotokolle, Fahrtenbuchdaten, Kilometer- und Zeiterfassungen sowie digital erfasste Unterschriften und Fotos dienen als Nachweis über die Durchführung der Leistung.
12.2 Elektronisch erfasste Nachweise stehen schriftlichen Nachweisen gleich. Der Auftraggeber kann jederzeit die Vorlage der ihn betreffenden Nachweise verlangen.
12.3 Der Auftragnehmer bewahrt abrechnungs- und steuerrelevante Unterlagen nach den gesetzlichen Fristen auf.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
13.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Übrigen verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten als eigenständig Verantwortlicher nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung.
13.3 Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten von Empfängern und Ansprechpartnern an den Auftragnehmer berechtigt ist.
§ 14 White-Label-Leistungen und Kennzeichnung
14.1 Bei White-Label-Leistungen tritt der Auftragnehmer nach außen mit dem Erscheinungsbild des Auftraggebers auf, soweit dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
14.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Vertragsdauer das einfache, nicht übertragbare Recht ein, seine Kennzeichen zum Zweck der Vertragsdurchführung zu verwenden, und sichert zu, hierzu berechtigt zu sein. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Kennzeichenrechten frei.
14.3 Beklebungen, Folierungen und Magnetkennzeichnungen von Fahrzeugen werden nur nach gesonderter Vereinbarung ausgeführt. Visualisierungen im Vorfeld sind unverbindlich.
§ 15 Laufzeit und Kündigung von Rahmenvereinbarungen
15.1 Rahmenvereinbarungen werden, soweit nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
15.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug, bei erheblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vor.
§ 16 Abtretung und Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
17.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Vorschriften des internationalen Frachtrechts, insbesondere der CMR bei grenzüberschreitenden Beförderungen, bleiben unberührt.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
18.3 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen ausschließlich dem besseren Verständnis.
Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Stand: 19.8.2026